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811.13 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Verfall der Berufsausübungsbewilligung

II. Berufsausübungsbewilligung
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Art. 8 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Verfall der Berufsausübungsbewilligung

1. Eine Berufsausübungsbewilligung verfällt, wenn die Berufstätigkeit innert sechs Monaten nach Bewilligungserteilung nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Unterbruch der Tätigkeit von mehr als zwei Jahren. In beiden Fällen ist zur Wiederaufnahme der Tätigkeit um eine neue Berufsausübungsbewilligung nachzusuchen.

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