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811.13 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Berufsausübung

II. Berufsausübungsbewilligung
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Art. 7 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Berufsausübung

1. Wer eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, darf keine über die Bewilligung hinausgehenden Tätigkeiten ausüben und nur die zur Tätigkeit gehörenden Medikamente besitzen und abgeben.

2. Mit der Berufsausübungsbewilligung können Auflagen, z.B. bezüglich Weiterbildung, verbunden werden.

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