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811.13 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Rechtsschutz

II. Berufsausübungsbewilligung
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Art. 6 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Rechtsschutz

1. Gegen die Verweigerung einer Berufsausübungsbewilligung kann innert 20 Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.

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