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811.13 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Anerkennung von Ausweisen[[1]](#articletitle_text_fn_331439_2_1_c)

II. Berufsausübungsbewilligung
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Art. 5 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Anerkennung von Ausweisen[[1]](#articletitle_text_fn_331439_2_1_c)

1. Als anerkannte Ausweise gelten insbesondere

a) eidgenössische Diplome;

b) den eidgenössischen Diplomen gleichgestellte ausländische Diplome.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann weitere Ausweise anerkennen.

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