811.13
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Voraussetzungen
II. Berufsausübungsbewilligung
Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Voraussetzungen
1. Wer eine Berufsausübungsbewilligung erlangen will, hat dem Departement Gesundheit und Soziales die in Art. 36 Abs. 1 lit. a bis lit. e Gesundheitsgesetz erwähnten Unterlagen einzureichen. Nicht in einer Amtssprache verfasste Dokumente sind mit einer beglaubigten Übersetzung zu versehen.
2. Die zuständige Amts- bzw. Fachstelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen verlangen.