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811.13 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Voraussetzungen

II. Berufsausübungsbewilligung
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Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Voraussetzungen

1. Wer eine Berufsausübungsbewilligung erlangen will, hat dem Departement Gesundheit und Soziales die in Art. 36 Abs. 1 lit. a bis lit. e Gesundheitsgesetz erwähnten Unterlagen einzureichen. Nicht in einer Amtssprache verfasste Dokumente sind mit einer beglaubigten Übersetzung zu versehen.

2. Die zuständige Amts- bzw. Fachstelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen verlangen.

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