811.13
CH-AR
Art. 22 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Neu der Bewilligungspflicht unterstellte Berufe
VII. Schlussbestimmungen
Art. 22 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Neu der Bewilligungspflicht unterstellte Berufe
1. Wer einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf weiterhin ausüben will, hat innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Departement Gesundheit und Soziales um die Bewilligung nachzusuchen.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann die Bewilligung bei langjähriger und klagloser Berufsausübung auch dann erteilen, wenn die Ausbildung den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht.