811.13
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Bestehende Bewilligungen
VII. Schlussbestimmungen
Art. 21 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Bestehende Bewilligungen
1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Art. 8 Satz 2 dieser Verordnung bleibt auch auf diese Bewilligungen anwendbar.
2. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlangte Bewilligungen zur Führung einer Drogerie, einer öffentlichen oder einer Privatapotheke gemäss Art. 17, 18 und 19 behalten ihre Gültigkeit.
3. Hinsichtlich der Anforderungen an den jeweiligen Betrieb gelten die neuen Bestimmungen; die jeweils verantwortliche Person hat innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein entsprechendes Gesuch an das Departement Gesundheit und Soziales zu richten.