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811.13 CH-AR

Art. 20 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen

VI. Gebühren (Bewilligung)
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Art. 20 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen

1. Wer eine Bewilligung beantragt, hat eine Gebühr zu entrichten.

2. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen.

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