811.13
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen
VI. Gebühren (Bewilligung)
Art. 20 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen
1. Wer eine Bewilligung beantragt, hat eine Gebühr zu entrichten.
2. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen.