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811.13 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Bewilligungsinstanz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Bewilligungsinstanz

1. Bewilligungen zur Berufsausübung im Gesundheitswesen sind beim Departement Gesundheit und Soziales einzuholen.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet die intern zuständige Amts- bzw. Fachstelle.

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