811.13
CH-AR
Art. 19 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Privatapotheken[[1]](#articletitle_text_fn_331453_2_1_c)
V. Drogerien und Apotheken
Art. 19 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Privatapotheken[[1]](#articletitle_text_fn_331453_2_1_c)
1. Wer eine Privatapotheke betreiben will, bedarf einer Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.
2. Die Bewilligung lautet auf die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die Bedingungen bezüglich Anforderungen an den Betrieb.