811.13
CH-AR
Art. 18 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Öffentliche Apotheken
V. Drogerien und Apotheken
Art. 18 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Öffentliche Apotheken
1. Wer eine öffentliche Apotheke betreiben will, bedarf einer Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.
2. Die Bewilligung lautet auf die verantwortliche Apothekerin oder den verantwortlichen Apotheker.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die Bedingungen bezüglich Anforderungen an den Betrieb.
4. Zusätzlich zur Bewilligung nach Abs. 1 benötigt die fachtechnisch verantwortliche Person eine Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 5 Abs. 2 lit. a Heilmittelgesetz; diese Bewilligung wird durch das Departement Gesundheit und Soziales erteilt.