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Art. 17 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Drogerien

V. Drogerien und Apotheken
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Art. 17 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Drogerien

1. Wer eine Drogerie betreiben will, bedarf einer Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.

2. Die Bewilligung lautet auf die verantwortliche Drogistin oder den verantwortlichen Drogisten.

3. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die Bedingungen bezüglich Anforderungen an den Betrieb.

4. Drogistinnen und Drogisten ohne eidgenössisches Diplom (HF) können gemäss Art. 44 lit. c Arzneimittelverordnung weiterhin zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt werden. Gesuche sind an das Departement Gesundheit und Soziales zu richten.

5. Zusätzlich zur Bewilligung nach Abs. 1 benötigt die fachtechnisch verantwortliche Person eine Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 5 Abs. 2 lit. a Heilmittelgesetz; diese Bewilligung wird durch das Departement Gesundheit und Soziales erteilt.

6. In Drogerien ist die Abgabe von Arzneimitteln der Kategorie D erlaubt; mit besonderer Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales kann die Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gestattet werden.

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