811.13
CH-AR
Art. 16 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker
IV. Heilpraktische Berufe
Art. 16 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker
1. Den Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern ist es untersagt,
a) chirurgische und geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen,
b) anzeigepflichtige Krankheiten zu behandeln,
c) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen oder Untersuchungen vorzunehmen,
d) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.