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811.13 CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker

IV. Heilpraktische Berufe
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Art. 16 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker

1. Den Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern ist es untersagt,

a) chirurgische und geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen,

b) anzeigepflichtige Krankheiten zu behandeln,

c) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen oder Untersuchungen vorzunehmen,

d) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.

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