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811.13 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Praxen

III. Räumlichkeiten, Notfalldienst, Vertretung und Assistenz
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Art. 13 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Praxen

1. In Gemeinschaftspraxen tätige Gesundheitsfachpersonen sind bei Auskündungen in für Dritte erkennbarer Weise zu bezeichnen.

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