811.13
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Assistenz
III. Räumlichkeiten, Notfalldienst, Vertretung und Assistenz
Art. 12 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Assistenz
1. Wer eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, ist berechtigt, Assistentinnen oder Assistenten zu beschäftigen.
2. Assistentinnen und Assistenten sind Gesundheitsfachpersonen in Ausbildung.
3. Die Anstellung einer Assistentin oder eines Assistenten gemäss Art. 3 Abs.1 lit. b, j, s, t, u und v ist vorgängig dem Departement Gesundheit und Soziales unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen mitzuteilen. Die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses ist dem Departement Gesundheit und Soziales zu melden.
4. Die Verantwortung liegt bei der Person, die im Besitz der Bewilligung ist.