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811.13 CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Vertretung

III. Räumlichkeiten, Notfalldienst, Vertretung und Assistenz
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Art. 11 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Vertretung

1. Wer eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, ist berechtigt, sich bei vorübergehender Verhinderung in der Berufsausübung wegen Krankheit, Ferien, Militärdienst, Schwangerschaft oder aus anderen wichtigen Gründen vertreten zu lassen.

2. Als Vertretung werden Personen zugelassen, die über eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

3. Die Verantwortung liegt bei der vertretenen Person.

4. Wer sich länger als für drei aufeinander folgende Monate vertreten lässt, hat dies vorgängig dem Departement Gesundheit und Soziales unter Nennung der Vertretung und unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen mitzuteilen.

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