811.13
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen - Gegenstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen der Berufsausübung im Gesundheitswesen. Sie findet Anwendung auf Gesundheitsfachpersonen, die gemäss Art. 34 ff. Gesundheitsgesetz selbständig oder eigenverantwortlich tätig sind.
2. Sie bestimmt, für welche Tätigkeiten eine Bewilligung einzuholen ist.