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811.12 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Information der Badegäste

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Art. 9 Bäderverordnung · Information der Badegäste

1. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gibt den Besuchenden die Resultate der Badewasserqualität in geeigneter Form bekannt.

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