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811.12 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Selbstkontrolle

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Art. 7 Bäderverordnung · Selbstkontrolle

1. Die Betreiberin oder der Betreiber des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b bezeichnet eine für den Betrieb verantwortliche Person.

2. Die für den Betrieb des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.

3. Das Amt für Lebensmittelkontrolle legt Richtlinien zur Selbstkontrolle fest.

4. Es muss eine schriftliche Dokumentation geführt werden, welche einen Beschrieb des Badebetriebes und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Aufzeichnungen von Messungsergebnissen und von Tätigkeiten sowie von besonderen Ereignissen enthält.

5. Aufzeichnungen sind wenigstens während 5 Jahren aufzubewahren.

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