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811.12 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen

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Art. 6 Bäderverordnung · Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen

1. Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder und Anlagen gemäss Art. 2 ist das Amt für Lebensmittelkontrolle zuständig. Diese Kontrolle umfasst chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen des Badewassers, allenfalls der Raumluft und der dazugehörigen Einrichtungen.

2. Die Betreiberin oder der Betreiber der Bäder und die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen.

4. Es kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder die Schliessung der Anlagen, verfügen.

5. Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verantwortlichen Person und der Trägerschaft schriftlich mitzuteilen.

6. Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Kontrollen informieren.

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