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811.12 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und Richtlinien

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Art. 5 Bäderverordnung · Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und Richtlinien

1. Das Departement Gesundheit und Soziales legt die technischen, hygienischen und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Es stützt sich dabei auf die aktuellen Ausgaben anerkannter Normen. Diese Normen können allenfalls ergänzt werden.

2. Das Badewasser der Bäder sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen.

3. Die baulichen Belange der Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

4. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gift, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.

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