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811.12 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Grundsatz

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Art. 4 Bäderverordnung · Grundsatz

1. Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste und des Personals durch die Qualität des Badewassers, der Raumluft und der Hygiene der Einrichtungen nicht gefährdet wird.

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