811.12
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Begriffe
Art. 3 Bäderverordnung · Begriffe
1. Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder umfasst auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Garderoben, Umkleideräume, Toiletten, Duschen, Whirlpools, Saunen, Dampfbäder und Betriebsräume.