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811.12 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Begriffe

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Art. 3 Bäderverordnung · Begriffe

1. Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder umfasst auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Garderoben, Umkleideräume, Toiletten, Duschen, Whirlpools, Saunen, Dampfbäder und Betriebsräume.

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