811.12
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Gebühren
Art. 10 Bäderverordnung · Gebühren
1. Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektionen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt haben. Anwendbar ist sinngemäss der Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle[4].