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811.12 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Gebühren

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Art. 10 Bäderverordnung · Gebühren

1. Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektionen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt haben. Anwendbar ist sinngemäss der Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle[4].

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