811.12
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Zweck
Art. 1 Bäderverordnung · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Wasserqualität und der anlagebedingten hygienischen Voraussetzungen von Bädern gemäss Art. 2 sowie der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die vollziehende Behörde, geeignete gesundheitspolizeiliche Massnahmen gegen diesbezügliche Missstände zu treffen.