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811.12 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) - Zweck

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Art. 1 Bäderverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Wasserqualität und der anlagebedingten hygienischen Voraussetzungen von Bädern gemäss Art. 2 sowie der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die vollziehende Behörde, geeignete gesundheitspolizeiliche Massnahmen gegen diesbezügliche Missstände zu treffen.

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