811.116
CH-AR
Art. 7 Verordnung über den Beruf der Hebamme (Hebammen-Verordnung) - Verlust der Bewilligung
Art. 7 Hebammen-Verordnung · Verlust der Bewilligung
1. Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.