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811.116 CH-AR

Art. 7 Verordnung über den Beruf der Hebamme (Hebammen-Verordnung) - Verlust der Bewilligung

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Art. 7 Hebammen-Verordnung · Verlust der Bewilligung

1. Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.

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