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811.116 CH-AR

Art. 5 Verordnung über den Beruf der Hebamme (Hebammen-Verordnung) - Berufspflichten

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Art. 5 Hebammen-Verordnung · Berufspflichten

1. Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen.

2. In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen.

3. Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zuständigen Arzt zu melden.

4. Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spitälern.

5. Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren.

6. Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.

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