811.116
CH-AR
Art. 4 Verordnung über den Beruf der Hebamme (Hebammen-Verordnung) - Fachkenntnisse
Art. 4 Hebammen-Verordnung · Fachkenntnisse
1. Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.