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811.116 CH-AR

Art. 4 Verordnung über den Beruf der Hebamme (Hebammen-Verordnung) - Fachkenntnisse

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Art. 4 Hebammen-Verordnung · Fachkenntnisse

1. Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.

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