Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.116 CH-AR

Verordnung über den Beruf der Hebamme (Hebammen-Verordnung) - Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme.

1. Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission.

1. Die Hebamme

a) berät und überwacht Schwangere,

b) bereitet Schwangere auf die Geburt vor,

c) leitet Geburten,

d) pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.

1. Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.

1. Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen.

2. In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen.

3. Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zuständigen Arzt zu melden.

4. Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spitälern.

5. Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren.

6. Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.

1. Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnungen.

2. Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten.

1. Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 28. Mai 1946 über das Hebammenwesen.

2. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 9. Juni 1967 über die Taxordnung für die Hebammen aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →