811.112
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Tarif
IV. Finanzielles
Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Tarif
1. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärztlichen Dienst.