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811.112 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Tarif

IV. Finanzielles
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Art. 9 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Tarif

1. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärztlichen Dienst.

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