811.112
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Organisation
III. Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst an Privatschulen und Heimen für Kinder und Jugendliche
Art. 8 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Organisation
1. Privatschulen und Heime organisieren den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst selbst.
2. Sie orientieren darüber das Departement Gesundheit und Soziales, das im Bedarfsfall ergänzende Regelungen treffen kann.
3. Die Bestimmungen über den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den öffentlichen Schulen und Kindergärten gelten sinngemäss.