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811.112 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Organisation

II. Zahnärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
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Art. 7 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Organisation

1. Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte.

2. Diese organisieren im Einverständnis mit der Schulkommission die Zahnuntersuchungen sowie die vorbeugenden Massnahmen.

3. Die Gemeinden orientieren das Departement Gesundheit und Soziales über die Organisation des zahnärztlichen Dienstes.

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