811.112
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Freie Arztwahl
I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
Art. 6 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Freie Arztwahl
1. Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art. 2 Abs. 1 haben die Eltern das Recht auf freie Arztwahl.