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811.112 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Freie Arztwahl

I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
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Art. 6 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Freie Arztwahl

1. Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art. 2 Abs. 1 haben die Eltern das Recht auf freie Arztwahl.

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