811.112
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Ansteckende Krankheiten
I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
Art. 5 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Ansteckende Krankheiten
1. Bei ansteckenden Krankheiten und Parasiten treffen die Schulärztinnen und Schulärzte die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit dem Kantonsarzt.
2. Das Departement Bildung und Kultur erlässt nötigenfalls Weisungen zur Organisation des Schulbetriebs.