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811.112 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Impfungen

I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
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Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Impfungen

1. Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlinien des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit und Soziales vorgenommen.

2. Impfungen sind freiwillig; die Eltern sind darüber rechtzeitig schriftlich zu orientieren.

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