811.112
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Impfungen
I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
Art. 4 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Impfungen
1. Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlinien des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit und Soziales vorgenommen.
2. Impfungen sind freiwillig; die Eltern sind darüber rechtzeitig schriftlich zu orientieren.