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811.112 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Schulärztlicher Ausweis

I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
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Art. 3 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Schulärztlicher Ausweis

1. Die schulärztlichen Untersuchungen werden in einem Ausweis eingetragen.

2. Der Ausweis ist vertraulich zu behandeln. Er wird fünf Jahre nach Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes zugestellt.

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