811.112
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Schulärztlicher Ausweis
I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
Art. 3 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Schulärztlicher Ausweis
1. Die schulärztlichen Untersuchungen werden in einem Ausweis eingetragen.
2. Der Ausweis ist vertraulich zu behandeln. Er wird fünf Jahre nach Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes zugestellt.