811.112
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Untersuchungen
I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
Art. 2 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Untersuchungen
1. Alle Schülerinnen und Schüler sind spätestens bei Beginn des obligatorischen Schulunterrichtes und in der letzten obligatorischen Klasse auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand zu überprüfen.
2. Spätestens in der ersten Primarklasse findet eine Augenkontrolle durch Spezialisten statt.
3. Tuberkulintestierungen erfolgen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Umgebungsuntersuchungen werden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, dem Kantonsarzt und der kantonalen Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten durchgeführt.
4. Gegebenenfalls empfiehlt der Schularzt oder die Schulärztin weitere Abklärungen oder therapeutische Massnahmen.