811.112
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
VI. Schlussbestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen.