Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.112 CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

VI. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen.

← Art. 11 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche Aufgabe; Organisation

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →