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811.112 CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte

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Art. 11 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte

1. Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste in den Schulen und Heimen; es orientiert gegebenenfalls das Departement Bildung und Kultur.

2. Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Gesundheit und Soziales und der Schulkommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

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