811.112
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte
V. Aufsicht
Art. 11 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte
1. Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste in den Schulen und Heimen; es orientiert gegebenenfalls das Departement Bildung und Kultur.
2. Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Gesundheit und Soziales und der Schulkommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.