811.112
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Kostenträger
IV. Finanzielles
Art. 10 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Kostenträger
1. Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärztlichen Untersuchungen (Art. 2 Abs. 1) sowie 50 Prozent der Kosten der Zahnprophylaxe (Art. 7 Abs. 2).
2. Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Augenkontrolle gehen zulasten der Schulträger.