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811.112 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Kostenträger

IV. Finanzielles
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Art. 10 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Kostenträger

1. Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärztlichen Untersuchungen (Art. 2 Abs. 1) sowie 50 Prozent der Kosten der Zahnprophylaxe (Art. 7 Abs. 2).

2. Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Augenkontrolle gehen zulasten der Schulträger.

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