811.112
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Aufgabe; Organisation
I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
Art. 1 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Aufgabe; Organisation
1. Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der Gesundheitserziehung und -vorsorge.
2. ...
3. Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schulärztlichen Dienstes verantwortlich.