Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.112 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche - Aufgabe; Organisation

I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten
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Art. 1 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche · Aufgabe; Organisation

1. Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der Gesundheitserziehung und -vorsorge.

2. ...

3. Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schulärztlichen Dienstes verantwortlich.

Aufgabe; Organisation Art. 2 Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche →

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