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811.11 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum Gesundheitsgesetz - Veterinärdienst

II. Die Organe des Departements Gesundheit und Soziales
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Art. 9 Verordnung zum Gesundheitsgesetz · Veterinärdienst

1. Dem Veterinärdienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er

a) vollzieht das Lebensmittelgesetz in den Bereichen Tierhaltung, Primärproduktion Milch, Schlachtung und Teilen der Fleischproduktion,

b) vollzieht das Landwirtschaftsgesetz im Bereich Primärproduktion Milch,

c) vollzieht das Heilmittelgesetz im Bereich Tierarzneimittel,

d) ist zuständig für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen und die Überwachung der Praxen von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern,

e) erteilt Bewilligungen und überwacht bestehende Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern,

f) erteilt Betriebsbewilligungen für weitere tierarzneimittelführende Betriebe, vorbehältlich der Zuständigkeit von Bundesstellen und der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-5474/2013 (Art. 9 Prüfungsverordnung MedBG)
Chiropractic Candidate's Failed Exam Case Dismissed Due to Forfeited Accommodations
This provision was cited in relation to the responsible person for organization at the examination site.