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811.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Gesundheitsgesetz - Kantonsärztlicher Dienst

II. Die Organe des Departements Gesundheit und Soziales
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Art. 8 Verordnung zum Gesundheitsgesetz · Kantonsärztlicher Dienst

1. Dem kantonsärztlichen Dienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er

a) ist zuständig für das Kostengutsprachewesen gemäss Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung,

b) übt die Aufsicht über den schulärztlichen Dienst aus und organisiert diesen,

c) ist im Rahmen der Substitutionsbehandlungen zuständig für die Erteilung von Bewilligungen und den Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes,

d) vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich der ansteckenden Krankheiten (Epidemiengesetz,),

e) ist Mitglied des kantonalen Führungsstabes und koordiniert den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen,

f) überwacht den Vollzug des legalisierten Schwangerschaftsabbruchs.

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