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Art. 18 Verordnung zum Gesundheitsgesetz - Gesundheitsunterricht

IV. Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 18 Verordnung zum Gesundheitsgesetz · Gesundheitsunterricht

1. Der Gesundheitsunterricht gemäss Art. 18 Gesundheitsgesetz umfasst namentlich den Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise, Bewegung, natürliche Heilmethoden, psychische Gesundheit, Sexualkunde, Zahnhygiene sowie Ursachen und Folgen des Suchtmittelkonsums.

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