811.11
CH-AR
Art. 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz - Schutz vor Passivrauchen[[1]](#articletitle_text_fn_211088_2_1_c)
IV. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz · Schutz vor Passivrauchen[[1]](#articletitle_text_fn_211088_2_1_c)
1. Das kantonale Lebensmittelinspektorat prüft bei den ordentlichen Kontrollen von Gastgewerbebetrieben, die mit einem Raucherraum geführt werden, ob die Voraussetzungen an die Zulassung erfüllt sind.
2. Stellt das kantonale Lebensmittelinspektorat Mängel fest, erstattet es der Gemeinde Meldung.
3. Das Arbeitsinspektorat kontrolliert die übrigen Raucherräume auf Einhaltung der Vorschriften über die Passivraucherschutzgesetzgebung. Die Kontrolle der Raucherräume erfolgt nach Massgabe der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.
4. Stellt das Arbeitsinspektorat bei der Kontrolle Mängel fest, erstattet es der Gemeinde Meldung.
5. ...