Art. 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz - Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle
Art. 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz · Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle
1. Der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie
a) sorgt für die Arzneimittelsicherheit und setzt die amtlichen und gesundheitspolizeilichen Belange gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung um,
b) erteilt Bewilligungen für Apotheken, Drogerien, Praxen, Blutlager in den Bereichen der Heilmittel und Zulassung von Spezialitäten in kleinen Mengen; sie erteilt und entzieht im Weiteren in ihrem Bereich Sonderbewilligungen für die Abgabe bzw. Anwendung von Heilmitteln,
c) regelt die Zulassung von Hausspezialitäten in kleinen Mengen gemäss Art. 9 Abs. 2 Heilmittelgesetz,
d) überwacht die Herstellung, den Vertrieb und die Inverkehrbringung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Blutlagern und Betäubungsmitteln, die der Arzneimittelgesetzgebung unterstellt sind,
e) ist gemäss Art. 66 Abs. 3 HMG für Verwaltungsmassnahmen zuständig und ist mit dem Vollzug desselben nach Art. 58 betraut,
f) vollzieht die Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen in ihrem Bereich,
g) vollzieht das Prüfungsreglement über die Heilpraktiker,
h) vollzieht das eidgenössische Medizinalberufegesetz.
2. Der Veterinärdienst ist für Betriebe zuständig, deren Sortiment überwiegend aus Tierarzneimitteln besteht.
3. Das Departement bezeichnet eine zentrale Stelle für die Administration und Verwaltung der Dossiers aller Gesundheitsfachpersonen gemäss Gesundheitsgesetz.