Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 9 Gesundheitsgesetz - Gesundheitsrat

III. Gesundheitsbehörden
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Art. 9 Gesundheitsgesetz · Gesundheitsrat

1. Der Gesundheitsrat berät das Departement Gesundheit und Soziales in Belangen des Gesundheitswesens und nimmt zu Fragen der Gesundheitspolitik Stellung.

2. Zu wichtigen Vorhaben des Departements Gesundheit und Soziales ist er anzuhören. Dazu zählen namentlich Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Gesundheitsplanung und der Gesundheitsbericht sowie Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention.

3. Der Gesundheitsrat besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens sollen darin ausgewogen vertreten sein. Den Vorsitz führt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher.

4. Der Gesundheitsrat kann weitere Fachleute beiziehen.

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