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811.1 CH-AR

Art. 8 Gesundheitsgesetz - Departement Gesundheit und Soziales

III. Gesundheitsbehörden
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Art. 8 Gesundheitsgesetz · Departement Gesundheit und Soziales

1. Das Departement Gesundheit und Soziales vollzieht das Gesetz.

2. Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfüllt es alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere

a) den Vollzug der internationalen Vereinbarungen, des Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen;

b) die Erstellung der Gesundheitsplanung zuhanden von Regierungsrat und Kantonsrat;

c) die Koordination sämtlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

d) * die Aufsicht über die Spitäler und ähnliche Institutionen;

e) die Aufsicht und Beratung im Bereich der Alters- und Pflegeheime und der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;

ebis) * die Aufsicht über die Gesundheitsfachpersonen und die übrigen Institutionen des Gesundheitswesens;

f) * die Bezeichnung der Praxen und Spitäler, die zu Schwangerschaftsabbrüchen im Sinn des Schweizerischen Strafgesetzbuches [6] berechtigt sind.

3. Im Bereich der stationären Versorgung durch Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens obliegt dem Departement zudem

a) * die Spital- und Pflegeheimplanung sowie die Spital- und Pflegeheimliste nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuhanden des Regierungsrates zu erstellen;

b) * Leistungsaufträge an Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens zu erteilen, soweit der Regierungsrat das Departement damit beauftragt;

c) * regelmässig zu überprüfen, wie die Spitäler und ähnlichen Institutionen des Gesundheitswesens die vereinbarten Leistungen erbringen, und darüber dem Regierungsrat Bericht zu erstatten;

d) * die Sicherheit und Wirksamkeit der stationären medizinischen Versorgung und Pflege zu überprüfen;

e) * die Einhaltung der Regeln über das Controlling bei den Leistungserbringern zu überwachen;

f) * die Festlegung des für ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [7] geltenden Referenztarifs.

4. Mittels Leistungsvereinbarungen kann das Departement Gesundheit und Soziales Vollzugsaufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer übertragen. Näheres dazu regelt die Verordnung.

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