Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 70 Gesundheitsgesetz - Referendum und Inkrafttreten

XVI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 Gesundheitsgesetz · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

← Art. 69 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →