Art. 7 Gesundheitsgesetz - Regierungsrat
Art. 7 Gesundheitsgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a) Übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus;
b) erlässt im Rahmen seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten Verordnungen und schliesst Vereinbarungen ab;
c) * befindet über die Gesundheitsplanung und den Gesundheitsbericht;
cbis) * bestimmt über die Spital- und die Pflegeheimplanung sowie über die Spitalliste und die Pflegeheimliste;
d) * erteilt Leistungsaufträge an Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens und regelt deren Finanzierung;
e) * wählt den Gesundheitsrat sowie den Ethikrat;
f) * ...
g) bezeichnet Amtsärztinnen oder Amtsärzte;
h) kann im Rahmen der Aufgaben des Kantons Organisations- und Qualitätsvorschriften erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
i) * legt nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung den für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden kantonalen Anteil zur Abgeltung der stationären Leistungen und der Leistungen in der Akut- und Übergangspflege fest;
j) * bestimmt die Vorgaben für die Finanzierung der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege.