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811.1 CH-AR

Art. 7 Gesundheitsgesetz - Regierungsrat

III. Gesundheitsbehörden
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Art. 7 Gesundheitsgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a) Übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus;

b) erlässt im Rahmen seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten Verordnungen und schliesst Vereinbarungen ab;

c) * befindet über die Gesundheitsplanung und den Gesundheitsbericht;

cbis) * bestimmt über die Spital- und die Pflegeheimplanung sowie über die Spitalliste und die Pflegeheimliste;

d) * erteilt Leistungsaufträge an Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens und regelt deren Finanzierung;

e) * wählt den Gesundheitsrat sowie den Ethikrat;

f) * ...

g) bezeichnet Amtsärztinnen oder Amtsärzte;

h) kann im Rahmen der Aufgaben des Kantons Organisations- und Qualitätsvorschriften erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.

i) * legt nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung den für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden kantonalen Anteil zur Abgeltung der stationären Leistungen und der Leistungen in der Akut- und Übergangspflege fest;

j) * bestimmt die Vorgaben für die Finanzierung der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege.

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